Zwei abrechenbare Leistungen: erstens die assistierte Inanspruchnahme einer Videosprechstunde mit einer Arztpraxis, zweitens ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren nach Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Beide Leistungen können einzeln oder kombiniert abgerechnet werden.
Die ärztliche Behandlung selbst bleibt beim Arzt — die Apotheke schafft den Rahmen, stellt die Technik bereit und begleitet den Workflow. Drei neue Sonderkennzeichen wurden für die Abrechnung eingeführt.
Quelle: Pharmazeutische Zeitung, 08.05.2026 · ABDA-Pressemitteilung 08.05.2026