Die wichtigsten Fragen

Was Apotheker:innen wirklich fragen.

Zwei abrechenbare Leistungen: erstens die assistierte Inanspruchnahme einer Videosprechstunde mit einer Arztpraxis, zweitens ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren nach Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Beide Leistungen können einzeln oder kombiniert abgerechnet werden.

Die ärztliche Behandlung selbst bleibt beim Arzt — die Apotheke schafft den Rahmen, stellt die Technik bereit und begleitet den Workflow. Drei neue Sonderkennzeichen wurden für die Abrechnung eingeführt.

Quelle: Pharmazeutische Zeitung, 08.05.2026 · ABDA-Pressemitteilung 08.05.2026

Die Apotheke darf gemäß § 129 Abs. 5h SGB V einfache Routineaufgaben zur Unterstützung der ärztlichen telemedizinischen Leistung erbringen — Beratung zur Videosprechstunde, Anleitung zur Inanspruchnahme, Begleitung beim Check-in. Pharmazeutisches Personal (PTA und Apotheker:innen) führt diese Begleitung durch.

Die ärztliche Diagnose und Therapieentscheidung bleibt ausschließlich beim Arzt. Es gilt weiterhin der Arztvorbehalt — die Apotheke wird nicht zur Praxis.

Quelle: § 129 Abs. 5h SGB V (Digitalgesetz, März 2024)

Drei neue Sonderkennzeichen werden für die Abrechnung eingeführt. Die Vergütung wird direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet — über den gleichen Weg wie pharmazeutische Dienstleistungen.

Voraussetzung ist die vollständige Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI), inklusive eGK-Lesegerät und elektronischer Rezept-Logik. Wir bringen diese Anbindung mit — sie ist Teil der MEDIVISE-Plattform.

Quelle: Schiedsspruch nach § 129 Abs. 8 SGB V vom 16.04.2026 · Pharmazeutische Zeitung

Das hängt stark von der Frequenz ab — Apotheken in ländlichen Regionen mit Hausärztemangel haben andere Frequenzen als Stadtapotheken in Lagen mit dichter Praxisstruktur. Wir rechnen das pro Standort konkret mit Ihnen durch.

Eine Orientierung: Bei zwei abrechenbaren Leistungen pro Öffnungstag (220 Tage/Jahr) ergibt sich im ersten Jahr ein Bruttoerlös von 13.200 € allein aus den GKV-Pauschalen. Der wirtschaftliche Mehrwert geht aber über die reine Pauschale hinaus: die Apotheke positioniert sich neu im regionalen Versorgungssystem, gewinnt Sichtbarkeit und stärkt ihre Rolle als wohnortnaher Gesundheits-Anlaufpunkt — unabhängig davon, wo Patient:innen ihre Rezepte einlösen.

Modellrechnung auf Basis Schiedsspruch — keine Garantie

Zwei Wege, je nach Apotheke: Wenn die bestehenden Räumlichkeiten keinen separaten Bereich hergeben, entsteht eine maßgeschneiderte Integrationslösung — der Versorgungsraum wird Teil Ihrer Apotheke. Wenn Platz oder eigene Räumlichkeiten vorhanden sind, kommt eine vollständige Box- oder Raum-in-Raum-Lösung in Frage: autark, professionell ausgestattet, sofort einsatzbereit.

Die Apothekenaufsicht ist in beiden Fällen ein zentraler Gesprächspartner. Aufsichtsrecht ist Landessache — die Praxis variiert zwischen den Bundesländern. Wir stimmen die Umsetzung im Vorfeld mit Ihrer Aufsicht ab, bevor gebaut wird.

Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) · Praxis der Landesaufsichten

Die Vergütung ist degressiv: 30 € im ersten Jahr, 25,50 € im zweiten, 23 € im dritten, ab Juli 2029 dann 21,50 €. Wer früh startet, profitiert maximal von der Anschubphase — und positioniert die eigene Apotheke früher als regionaler Gesundheits-Hub.

Es geht aber nicht nur um Geld: Wer den Raum heute baut, hat morgen die Erfahrung und die Routine, wenn neue Module dazukommen (erweiterte Diagnostik, Probenlogistik, später ggf. Delegation). Wer wartet, baut zweimal.

Quelle: Schiedsspruch 16.04.2026, Vergütungsstaffel · Deutsches Ärzteblatt 08.05.2026

Die ärztliche Behandlung findet zwischen Arzt und Patient statt; der Behandlungsvertrag besteht zwischen diesen beiden. Die Apotheke ist in die ärztliche Behandlung nicht eingebunden und haftet nicht für ärztliche Behandlungsfehler.

Die Apotheke verantwortet, was sie tut: die ordnungsgemäße Bereitstellung der technischen Infrastruktur, die Wahrung der Vertraulichkeit, die korrekte Begleitung des Workflows. Für diese Pflichten haftet die Apotheke — wie für alle pharmazeutischen Leistungen auch.

Quelle: MEDIVISE-Stellungnahme zur apothekenrechtlichen Zulässigkeit, Dezember 2025

Die Investition hängt von der gewählten Stufe ab — vom Wandmodul bis zur Liege-und-Assistenz-Variante (siehe Seite "Die Lösung"). Pauschale Preisangaben wären unseriös. Wir kalkulieren projektbezogen.

Leasing- und Mietkauf-Modelle sind möglich. Die monatliche Rate kann so gestaltet werden, dass sie unterhalb des erwarteten monatlichen Erlöses aus der GKV-Pauschale liegt — der Standort trägt sich dann ab Tag eins selbst. Wir nennen Ihnen passende Leasingpartner im Vertriebsprozess.

Individuelle Kalkulation, abhängig von Stufe und Standort

Nein. Die freie Apothekenwahl bleibt unverändert. Wird im Rahmen der Videosprechstunde ein eRezept ausgestellt, entscheidet die patient:in selbst, wo dieses eingelöst wird — in Ihrer Apotheke, online, bei einer anderen Vor-Ort-Apotheke.

Das ist apothekenrechtlich klar: assistierte Telemedizin und Rezepteinlösung sind zwei voneinander unabhängige Leistungen. Eine implizite oder explizite Kopplung wäre aufsichtsrechtlich problematisch — und ist auch nicht Sinn der Sache. Der wirtschaftliche Mehrwert für Ihre Apotheke liegt in der GKV-Vergütung der Telemedizin-Leistung selbst sowie in Ihrer Positionierung als wohnortnaher Gesundheits-Anlaufpunkt.

Apothekengesetz (ApoG) · Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) · § 31 SGB V (freie Apothekenwahl)

Bei Standardstufen ist die bauliche Umsetzung schlank — KUNESA hat über 110 Jahre Erfahrung mit Modernisierung im laufenden Betrieb. Bei komplexeren Konfigurationen entsprechend mehr Zeit. Die Synchronisation mit der MEDIVISE-Technikinstallation wird pro Projekt gemeinsam mit Ihnen geplant.

Die Apothekenarbeit muss nicht stillstehen. Das ist eine der Kernkompetenzen von KUNESA: bauen, ohne dass der Alltag in der Offizin zum Erliegen kommt.

Erfahrungswert aus über 1.000 KUNESA-Apothekenprojekten

Die gesetzliche Grundlage ist im Sozialgesetzbuch verankert (§ 129 Abs. 5h SGB V). Der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 16.04.2026 legt die Vergütung für mindestens vier Jahre fest, abgestuft bis 2029. Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistung.

Sollten neue Module oder Anwendungsfälle gesetzlich geöffnet werden — etwa erweiterte Diagnostik oder ärztliche Delegation — ist Ihr Raum darauf vorbereitet. Die modulare Plattform-Architektur erlaubt Nachrüstung, ohne den Raum auszutauschen.

Quelle: § 129 Abs. 5h SGB V · Schiedsspruch nach § 129 Abs. 8 SGB V
Rechnungsbeispiel

Was bleibt im ersten Jahr.

Modellrechnung in drei Szenarien. Annahme: 220 Öffnungstage pro Jahr, 30 € GKV-Pauschale je Leistung (Jahr 1). Keine Garantie — die tatsächliche Frequenz hängt von Lage, Patientenstamm und Bekanntheit ab.

Szenario Konservativ
(1 Leistung/Tag)
Realistisch
(2 Leistungen/Tag)
Hochfrequenz
(4 Leistungen/Tag)
Jahreserlös GKV (Jahr 1) 6.600 € 13.200 € 26.400 €
Vergütung Jahr 2 (25,50 €) 5.610 € 11.220 € 22.440 €
Vergütung Jahr 3 (23 €) 5.060 € 10.120 € 20.240 €
Vergütung ab Jahr 4 (21,50 €) 4.730 € 9.460 € 18.920 €

Die Vergütung ist umsatzsteuerfrei (nach Auffassung der Vertragspartner). Mittelbare Effekte wie zusätzliche Kundenfrequenz oder die Stärkung des Apothekenstandorts im Quartier sind in dieser Tabelle nicht enthalten — die freie Apothekenwahl der Patient:innen bleibt unberührt.

Rechtsgrundlage

Die Fakten in Kurzform.

§ 129 Abs. 5h SGB V

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) vom 27. März 2024 wurde die Grundlage für assistierte Telemedizin in Apotheken geschaffen. Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch.

Schiedsspruch vom 16. April 2026

Die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V hat die Vergütung festgelegt: 30 € im ersten Jahr, degressiv auf 21,50 € ab Juli 2029. Drei neue Sonderkennzeichen für die Abrechnung. Nach Auffassung der Vertragspartner umsatzsteuerfrei.

Beanstandungsfrist und DAV-Mitgliederversammlung

Die aus dem Schiedsverfahren hervorgegangene Vereinbarung wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Anschließend muss die DAV-Mitgliederversammlung zustimmen. Der Deutsche Apothekerverband geht von einem Start zum 1. Juli 2026 aus.

Quellen

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